Herzlich Willkommen

Achtung: Bedingt durch die aktuelle Situation, sind auch wir von Lieferengpässen betroffen. Für Fragen zur Verfügbarkeit von Brennstoffen und möglichen Lieferterminen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf.

J. Klös Kohlenhandlung UG


Alte Gärtnerei 6
14641 Nauen/ OT Groß Behnitz
Telefon: 033239/20477
Telefon (mobil): 0151 10 21 36 56
Email: info@kloes-brennstoffe.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1  Vertrag

1 ) Mit der Telefonischen Bestellung von Brennstoffen kommt ein Mündlicher geschlossener Vertrag im Sinne des § 127 und § 147 ABGB zustande.

2 ) Der Kunde akzeptiert mit seiner Bestellung die nachfolgend genannten Allg. Geschäftsbedingungen in vollen Umfang

§ 2  Bezahlung

1 ) Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Ware sofort nach erhalt in Bar beim Fahrer vor Ort ohne Skonto Abzug zu bezahlen.

2 ) Überweisungen können nur vor der Auslieferung der Ware akzeptiert werden. Nach Eingang des Geldes auf unser Konto werden wir sofort einen Termin zur Auslieferung der Ware mit dem Kunden vereinbaren.

3 ) Schecks werden von uns nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

4 ) Kosten Übernahmescheine werden nur in Original und mit ausreichender Gültigkeit entgegen genommen. Hierzu müssen bei Lieferung der Pass oder Ausweis zur Identifizierung des Bezugsberechtigten vorliegen.

5 ) Nach Rechnungsstellung beim Job Center, der Arbeit Agentur, dem Sozialamt oder ähnlichem, ist diese sofort nach Eingang zahlbar netto Kasse ohne Skonto Abzug unserem Konto gutzuschreiben.

§ 3  Mahngebühr, Gerichtskosten und Anwaltsgebühren

1 ) Der Kunde erkennt bei Zahlungsverzug an, dass wir bei Ablauf der Zahlungsfrist, diese Angelegenheit unserem Inkasso Büro übergeben, welches dann zu unserer Entlastung das Mahnverfahren einleiten wird.

2 ) Alle Kosten und Folgekosten von Mahnschreiben, gerichtlichen Mahnbescheiden, Vollstreckungskosten, Anwaltskosten sowie aller Kosten die der Fa. Klös Brennstoffe durch Zahlungsverzuges des Kunden entstehen, trägt allein und in voller Höhe der Kunde.

§ 4  Preise

1 ) Der bei der Bestellung vereinbarte Preis gilt als bindend, sofern die Lieferung beim verbringen der Ware in den Keller oder Schuppen nicht weiter als 20 Meter oder keine Treppen zu überwinden sind.

Andernfalls erhöht sich der Preis wie unter § 3 und § 4 genannt.

§ 5  Wegegeld

1 ) Ist der Weg zum verbringen der Ware in den Keller oder Schuppen weiter als 20 Meter, so ist der Fahrer dazu Berechtigt, ein Wegegeld von 20,-€ pro Tonnen zu kassieren. Dieses ist mit der längeren Standzeit unseres Fahrzeuges und mit der erhöhten Erschwernis unseres Fahrers gerechtfertigt

2 ) Der Kunde hat die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort selbständig unserem Personal mitzuteilen, damit dieses Ihm auf den besonderen Zuschlag hinweisen kann.

3 ) Unser Personal ist durch unser erhöhtes Telefonaufkommen nicht dazu Verpflichtet, alle Besonderen Gegebenheiten vor Ort zu erfragen.

§ 6  Treppengeld

1 ) Muss unserer Fahrer beim verbringen der Ware einen Podest überwinden, so ist er ab der 5 Stufe dazu berechtigt, ein Treppengeld von 1,00 € und ab der 10 Stufe ein Treppengeld von 2,00 € pro Zentner und Etage zu kassieren. Dieses ist mit der längeren Standzeit unseres Fahrzeuges und mit der erhöhten Erschwernis unseres Fahrers gerechtfertigt.

2 ) Wird die bestellte Ware in die Wohnung verbracht, so ist dieses schon bei der Bestellung mit anzugeben, damit wir möglichst einen Vormittagstermin vereinbaren können.

3 ) Der Kunde hat die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort selbständig unserem Personal mitzuteilen, damit dieses Ihm auf den besonderen Zuschlag hinweisen kann.

4 ) Unser Personal ist durch unser erhöhtes Telefonaufkommen nicht dazu Verpflichtet, alle Besonderen Gegebenheiten vor Ort zu erfragen.

§ 7  Reklamationen

1 ) Beanstandungen über den Zustand oder dem Gewicht der Ware können nur bei Lieferung vor Ort beim Fahrer akzeptiert werden und bedarf eines sofortigen Kontaktieren mit unseren Büro.

2 ) Handelsüblich zulässige und Technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.

§ 8  Gewichte und Mengen

1 ) Angaben über Gewichte sind annähernd und unverbindlich. Die bei der Versandstelle abgefüllten Gewichte bilden die Grundlage für die Berechnung und sind für den Käufer bindend.

2 ) Mehr oder Mindermengen von 5 % durch Verdunstung der flüchtigen Bestandteile, die nach dem Abfüllen bis zur endgültigen Auslieferung entstehen, sind zulässig.

§ 9  An und Abfahrt

1 ) Für die An und Abfahrt berechnen wir für Berlin mind. 40,-€ und für das gesamtes Land Brandenburg mind. 60,-€ pro Tonne für die Leerfahrt. Die vorgenannten Preis richten sich nach Aufwand und Fahrtstrecke. Eine Leerfahrt in diesem Sinne bedeutet, dass der Kunde bei Lieferung kein Geld da hat, er nicht Anwesend oder die von Ihn bestellte Ware nicht abnimmt.

Für Bestellungen unter einer Tonne wird die Leerfahrt in der jeweiligen Region mit einer Tonne berechnet

2 ) Sollte der Kunde seinerseits eine Fehlbestellung aufgegeben haben und die von Ihm bestellte Ware dennoch nicht abnehmen ist die Leerfahrt sofort beim Fahrer zu bezahlen. Ein von Ihm bei der Bestellung angeblich Anwesenden Zeugen für seine Richtigkeit der Bestellung, muss durch eine gemeinsame Kommunikation mit unserem Personal deutlich erkennbar sein. Andernfalls kann dieser Vorwand von uns nicht Akzeptiert werden.

Ein durch uns zu vertretender Fehler, der auf unser Erhöhtes Arbeitsaufkommen zurückzuführen ist, geht nicht zu Lasten des Kunden und berechtigt Ihm nicht auf Schadensersatz.

Bezahlt der Kunde die durch sein Verschulden entstandene Leerfahrt nicht beim Fahrer, wird diesem eine Rechnung mit einem Zahlungsziel zugestellt.

Ist bis zu diesem Zahlungsziel keine Gutschrift auf unserem Konto zu erkennen, werden wir diese Angelegenheit umgehend unserem Inkassobüro übergeben, was mit weiteren Kosten verbunden ist.

3 ) Hat der Kunde kein Geld vor Ort und kann die An und Abfahrt nicht beim Fahrer in Bar bezahlen, wird diesem eine Rechnung mit einem Zahlungsziel zugestellt.

Ist bis zu diesem Zahlungsziel keine Gutschrift auf unserem Konto zu erkennen, werden wir diese Angelegenheit umgehend unserem Inkassobüro übergeben, was mit weiteren Kosten verbunden ist.

4 ) Ist der Kunde nicht zu dem Vereinbartem Termin anwesend, wird diesem eine Rechnung mit einem Zahlungsziel zugestellt.

Ist bis zu diesem Zahlungsziel keine Gutschrift auf unserem Konto zu erkennen, werden wir diese Angelegenheit umgehend unserem Inkassobüro übergeben, was mit weiteren Kosten verbunden ist.

Ein durch uns zu vertretender Fehler, der bei der Terminplanung entstanden ist, geht nicht zu Lasten des Kunden und berechtigt Ihm nicht auf Schadensersatz.

§ 10 Höhere Gewalt und sonstige Leistungsbehinderung

1 ) Bei aussergewöhnlichen Umstände ( siehe Abs. 2 ), die ausserhalb unserer Macht oder bei einem vorherigem Kunden liegen können, können wir je nach Art und Dauer der Behinderung, die Lieferzeit um eine angemessene Zeit hinaus schieben, oder Gegebenenfalls einen neuen Termin mit dem Kunden vereinbaren. Dies gilt auch, wenn die Umstände durch einen Lieferverzug seitens unseres Vorlieferanten liegen, oder Produktionsengpässe entstehen.

2 ) Zu den aussergewöhnlichen Umständen im Sinne des ersten Abs. gehört jedes Ereignis: das dem Verkehr ( Straßenbeschaffenheit, Unfälle, Wetter usw.) zugeordnet werden kann, dass die Produktion oder Lieferengpässen der Ware dauerhaft erschwert, die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind und sowie Verfügung höherer Hand wie Behinderung der Verkehrswege durch Streik und Betriebsstörungen wesentlicher Art sind.

3 ) Die Abs. 1 und 2 genannten Gründe berechtigen dem Kunden nicht auf Schadensersatz.

§ 11   Ersatz Lieferung

1 ) Sollte eine Ware auf nicht absehbarer Zeit nicht Lieferbar sein, so ist die Fa. Klös Brennstoffe dazu berechtigt, Ersatz in annähernd gleicher Qualität und Heizleistung dem Kunden ohne vorheriger Absprache und ohne Aufpreis zu Liefern.

2 ) Sollte dies nicht möglich sein, werden wir in Absprache mit dem Kunden, eine andere Alternative suchen.

3 ) Ist das in Abs. 1 und 2 genannte nicht Möglich, so ist die Fa. Klös Brennstoffe dazu berechtigt, von den Mündlich vereinbarten Vertrag ohne Anspruch auf Schadensersatz zurück zu treten

§ 12   Gerichtsstand

1 ) Gerichtsstand ist der Sitz der Fa. J. Klös Kohlenhandlung UG in Nauen. Dies gilt auch für Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens.

§13  Salvatorische Klausel

1 ) Sollten einzelne Teile dieser Allg. Geschäftsbedingungen ganz oder Teilweise ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allg. Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren die ungültige oder undurchsetzbare Bedingung durch eine gültige und durchsetzbare Bedingung zu ersetzen, welche der Wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. christian@kloes-brennstoffe.de